AGB

1.Allgemeines

Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind verbindlich und finden auf alle Lieferungen von Waren und auf die Erbringung von Dienstleistungen Anwendung. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit soweit sie von X-SENSORS AG ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind. Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Schriftform. Sollte sich eine Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so werden die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommende Vereinbarung ersetzen. Für Bedingungen, die nicht durch diese Allgemeinen Verkaufs und Verkaufs- und Lieferbedingungen geregelt sind, gilt das Schweizerische Obligationenrecht, bei Auslandlieferungen das «Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf» vom 11. April 1980

2.Offerten

Offerten werden je nach Situation mündlich oder schriftlich abgegeben. Offerten sind unverbindlich und freibleibend bis zur Auftragsbestätigung und gelten längstens bis Ablauf der Gültigkeitsdauer.

3.Preise

Preise verstehen sich rein netto ohne Mehrwertsteuer in der offerierten Währung ab Firmendomizil der X-SENSORS AG und sofern nicht anders vereinbart ohne Verpackungs- Transport- und Versicherungskosten. Preisaufschläge von Zulieferern, grössere Kursschwankungen, erhöhte Zollgebühren und zusätzliche fiskalische Belastungen, die während der Vertragserfüllung eintreten, berechtigt X-SENSORS AG nach Information an den Kunden zu entsprechenden Preisanpassungen. Vereinbarte Preise sind für eventuelle Nachbestellungen nicht verbindlich. X-SENSORS AG behält sich das Recht vor, die Preise jederzeit zu ändern.

4. Abschluss und Erfüllung des Auftrages

Aufträge werden mit der Auftragsannahme durch X-SENSORS AG unabhängig von der Abgabe einer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich, gegebenenfalls nach vorheriger vollständiger Klärung aller Einzelheiten. Nachträgliche Abreden und Änderungen erteilter Aufträge müssen vom Kunden schriftlich vorgelegt und von X-SENSORS AG ausdrücklich anerkannt werden. Aufträge für Bestückungsarbeiten und Reparaturen gelten als erfüllt, wenn die in Auftrag gegebenen oder zur Reparatur beigestellten Waren gemäss den Spezifikationen des Kunden erzeugt oder bearbeitet wurden. Reparaturarbeiten gelten auch dann als erfüllt, wenn sich herausstellen sollte, dass die beigestellten Waren nicht mehr in einen funktionstüchtigen Zustand gebracht werden können. Aufträge für CAD-Arbeiten gelten als erfüllt, wenn nach Freigabe der Entwürfe durch den Kunden und Ausführung eventueller Korrekturen die Layouts, Schemata Stücklisten etc. dem Kunden zugestellt sind.
Der Kunde muss Angaben für Verpackung, Warentransport und Versicherung festlegen und bekannt geben. Im Unterlassungsfall trifft X-SENSORS AG die erforderlichen Massnahmen nach bestem Wissen. Transporte erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden ab dem Zeitpunkt der Übergabe einer Ware an das Transportunternehmen, unabhängig davon, ob die Lieferung ab Domizil von X-SENSORS AG oder ab Domizil eines von X-SENSORS AG beauftragten Unterauftragnehmers erfolgt. Bei Übermittlung von CAD-Arbeiten und elektronisch erstellten Daten via elektronische Medien ist der Kunde verpflichtet, unvollständige Übermittlung oder Unklarheiten jeglicher Art sofort der X-SENSORS AG zu melden. X-SENSORS AG lehnt jegliche Verantwortung für Schäden, die aus Übermittlungsfehlern entstehen können, ab.

5. Umfang der Lieferungen und Leistungen

Für Umfang und Ausführung der Lieferung und Leistung ist die Bestellbestätigung von X-SENSORS AG massgebend. Material oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden zusätzlich berechnet. Ohne spezielle Vereinbarung und ohne genaue Mengenspezifikation durch den Kunden können bis zu 3 Prozent je Bestell-Los unter- oder überliefert werden. Überschüssiges kundenspezifisches Material, welches X-SENSORS AG nicht standardmässig an Lager führt und welches speziell für Kundenaufträge beschafft werden musste, wird nach Abschluss des Auftrages an den Kunden weiterverrechnet, sofern bei X-SENSORS AG kein Folgeauftrag mehr platziert wird und X-SENSORS AG das Material nicht für anderen Bedarf weiter verwenden kann. Konstruktionsänderungen gegenüber der Bestellungsbestätigung können durch X-SENSORS AG vorgenommen werden, sofern die Ware die gleichen Funktionen erfüllt. X-SENSORS AG ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Konstruktionsänderungen
auch an bereits gelieferter Ware vorzunehmen. Abrufaufträge/Rahmenaufträge ohne feste Lieferterminangabe müssen innerhalb Jahresfrist ab Bestellungsbestätigung abgerufen werden. Restbestände, für welche nach Ablauf dieser Frist noch kein Abruf vorliegt, werden je nach Wunsch des Bestellers entweder ausgeliefert und fakturiert, oder unter Verrechnung sämtlicher aufgelaufener, nicht gedeckter Kosten durch X-SENSORS AG bestmöglich verwertet. Der Besteller hat X-SENSORS AG auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften aufmerksam zu machen, die bei der Erfüllung des Vertrages zu beachten sind.

6. Zahlungsbedingungen

Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen nach 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto fällig. Die Zahlung hat, falls nicht andere schriftliche Abmachungen bestehen, ohne jeden Abzug in fakturierter Währung zu erfolgen, wobei sämtliche Bank- und Inkassospesen vom Besteller zu übernehmen sind. Die durch die Rückstände in der Bezahlung der Rechnungen und der Kostenbeteiligungen verursachten Umtriebe und Verwaltungskosten w z.B. Mahnspesengehen zu Lasten des Schuldners. Mit Ablauf der Zahlungsfrist tritt Verzug ein, wofür Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem Zinssatz für Blankokredite der Credit Suisse Bank erhoben werden. Checks und Wechsel gelten als Zahlung erst ab dem Tag der Einlösung. Zahlungen dürfen vom Kunden aus keinem Grund, auch nicht bei Reklamationen oder irgendwelchen anderen vorgebrachten Ansprüchen zurückbehalten werden. Die Gegenrechnung allfälliger Gegenforderungen ist nicht zulässig. Hält ein Kunde die Zahlungsbedingungen nicht ein oder wird er zahlungsunfähig, werden alle ausstehenden Guthaben der X-SENSORS AG zur sofortigen Zahlung fällig und können sofort beim Kunden eingefordert werden. X-SENSORS AG steht es frei, dem Kunden ein Zahlungsdomizil vorzugeben. Im Regelfall ist
das Zahlungsdomizil der Sitz der X-SENSORS AG.

7. Lieferfrist

Die in Offerten genannten Lieferfristen sind unverbindlich. Verbindliche Lieferfristen werden mit der Auftragsbestätigung abgegeben. Meldet nach Auftragseingang X-SENSORS AG keine geänderten Lieferfristen, so gelten die Angaben in der Offerte. Die Lieferfrist beginnt mit der Annahme der Bestellung durch X-SENSORS AG und nach vollständiger Bereinigung der technischen Belange. Die Lieferfrist wird angemessen verlängert:

  • wenn X-SENSORS AG die Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert;
  • wenn Zahlungsfristen nicht eingehalten werden oder erforderliche Importlizenzen nicht rechtzeitig bei X-SENSORS AG eintreffen;
  • wenn Hindernisse auftreten, die X-SENSORS AG trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet ob sie bei XSENSORS AG, beim Besteller oder einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse.
  • Als Ereignisse höherer Gewalt gelten auch Maschinenausfall von mehr als 60 Stunden, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung von Baukomponenten und anderen Materialien zur Vertragserfüllung, Verzug im Transport oder Verkehrsunterbrechungen. X-SENSORS AG ist verpflichtet, bei Eintreten eines Ereignisses höherer Gewalt den Kunden umgehend zu informieren. Der Kunde verzichtet in diesem Fall auf Geltendmachung jeglicher Ansprüche gegenüber X-SENSORS AG.

8. Eigentumsvorbehalt

Die von X-SENSORS AG gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung gemäss Vertrag Eigentum der X-SENSORS AG. Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums der Lieferanten erforderlich sind, mitzuwirken. Insbesondere ermächtigt er X-SENSORS AG mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Bestellers die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehaltes in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen, gemäss den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. Der Besteller wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch des Lieferanten während der Dauer des Eigentumsanspruchs weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.

9. Qualitätskontrolle

X-SENSORS AG führt die vom Kunden spezifizierten Qualitätskontrollen aus und dokumentiert die Prüfergebnisse auf Wunsch des Kunden. Sind keine entsprechenden Anweisungen des Kunden verfügbar, werden die Produkte gemäss internen Vorgaben stichprobenweise geprüft.

10. Beistellung von Waren / Messmitteln / Bestückungsprogrammen etc.

Für beigestellte Waren liegt die Verantwortung allein beim Kunden. Stellt X-SENSORS AG an beigestellter Ware Mängel fest, kann nach Information des Kunden der Fertigungsprozess unterbrochen werden. Die Lieferzeit verlängert sich in einem solchen Fall um die Zeit des Unterbruches. Stellt ein Kunde Messmittel zur Verfügung, hat der Kunde für Eichung, Wartung und Messmittelüberprüfung zu sorgen. X-SENSORS AG übernimmt lediglich für die korrekte Ausführung der Messungen nach den Anweisungen des Kunden Verantwortung. Bestückungsprogramme und andere elektronische Daten und Informationen werden wie vom Kunden geliefert verwendet. Für Fehler, die durch die Anwendung solcher Datenträger bei Ausführung eines Auftrages entstehen können, ist ausschliesslich der Kunde zuständig. X-SENSORS AG haftet für Beschädigungen an beigestellten Produkten im Rahmen der abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung, wenn Beschädigungen nachweislich auf Fehlverhalten von X-SENSORS AG zurückgeführt werden können.

11. Prüfungs- und Rügefrist, Ausführung von Nachbesserungsarbeiten

Der Kunde hat die Waren sofort nach Eingang bezüglich Menge und Beschaffenheit zu kontrollieren und bei Festellen eines Mangels spätestens 10 Tage nach Wareneingang oder bei versteckten Mängeln spätestens nach 4 Monaten nach Warenlieferung eine Reklamation mit Angabe der Mängel, Abweichungen und Beobachtungen schriftlich vorzulegen. Unterlassung der rechtzeitigen Mängelmeldung gilt als Annahme der Lieferung. Gleiche Fristen gelten für die Ausführung von CAD-Arbeiten im Auftrag von Kunden, wobei bei Unklarheiten bei elektronischer Datenübermittlung als Fristbeginn der Eingang von Zeichnungen, Schemata, Stücklisten oder anderen relevanten Dokumenten beim Kunden gilt.
X-SENSORS AG führt bei berechtigter Reklamation innert nützlicher Frist die Nachbesserungsarbeiten an Waren oder Zeichnungen und anderen CAD-Arbeiten gemäss den gemeldeten Mängeln aus. Sind Nachbesserungsarbeiten erfolglos, so beschränkt sich die Haftung auf einen kostenlosen Ersatz der defekten Ware.

12. Umtausch/Rücknahme von Waren

Umtausch oder Warenrücknahme sind im Normalfall ausgeschlossen, da die Fertigungsarbeiten im Auftrag des Kunden erfolgen und daher der Kunde jegliche Verantwortung für Design und Einsatzart trägt. Sollte ein Fall von Umtausch oder Rücknahme eintreten, gehen alle damit verbundenen Kosten zu Lasten des Kunden. Umtausch und Rücknahme sind auf Waren beschränkt, die noch nicht beim Kunden im Einsatz waren.

13. Gewährleistung, Haftung für Mängel

Die Gewährleistungspflicht beträgt 12 Monate nach Auslieferung und erstreckt sich auf den kostenlosen Ersatz infolge Material- oder
Herstellungsfehler schadhaft gewordener Teile. Die Instandstellungsarbeiten erfolgen im Betrieb der X-SENSORS AG; erfolgt die Instandhaltung auswärts, so werden Zeitaufwand und Spesen verrechnet. Von der Gewährleistung und Haftung der X-SENSORS AG ausgeschlossen sind Schäden, welche nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelnder Ausführung seitens X-SENSORS AG entstanden sind sowie infolge anderer Gründe, welche von X-SENSORS AG nicht zu vertreten sind.

14. Schutzrechtverletzungen und Anwendungsbeschränkungen

Es ist nicht Sache der X-SENSORS AG abzuklären, ob vom Kunden spezifizierte Waren oder in Auftrag gegebene Dienstleistungen wie CAD-Arbeiten geeignet sind, durch die Beschaffenheit, die Anwendung bestimmter Baukomponenten, die Eigenschaften oder Anwendung bestimmter Funktionen oder Technologien sowie durch eine bestimmte Weiterverarbeitung oder Verwendung zu einer Verletzung von Patent-, Muster- oder anderen gewerblichen Schutzrechten bzw. des Urheberrechtes zu führen. In allen Fällen haftet der Kunde als Auftraggeber alleine und vollumfänglich. Stellt X-SENSORS AG bei Aufträgen fest, dass Anwendungsbeschränkungen existieren, kann der Auftrag abgelehnt werden oder bei bereits akzeptierten Aufträgen die Lieferung sistiert werden. Es liegt prinzipiell im Verantwortungsbereich des Kunden, Anwendungsbeschränkungen rechtzeitig zu klären, z.B. im Zusammenhang mit Kriegsmaterial oder für Anfragen aus Ländern mit Wirtschaftsembargo.

15. Ausschluss weiterer Haftung

Alle Ansprüche des Bestellers ausser den in diesen Bedingungen ausdrücklich genannten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, insbesondere irgendwelche nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag, sind ausgeschlossen. In keinem Falle bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Diese Einschränkungen gelten nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit seitens X-SENSORS AG, jedoch gelten Sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.

16. Erfüllungsort, Recht, Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung von Waren und Dienstleistungen ist für X-SENSORS AG und für den Kunden der ordentliche
Geschäftssitz der X-SENSORS AG, sofern im Vertrag keine andere Regelung getroffen ist. Das für Inlands- und Exportgeschäfte anwendbare Recht ist in Abs. 1 spezifiziert. Bei Auftreten von Meinungsverschiedenheiten zwischen Kunde und X-SENSORS AG wird in folgenden Stufen vorgegangen:

  • einvernehmliche Regelung unter den Parteien
  • Regelung nach der Vergleichs- und Schiedsordnung der für den Sitz der X-SENSORS AG zuständigen schweizerischen kantonalen Handelskammer durch deren Experten
  • Anrufung der ordentlichen Gerichte Gerichtsstand für die sich aus dem Abschluss und der Abwicklung von Aufträgen ergebenden Rechte und Pflichten ist der Sitz der X-SENSORS AG bzw. das für die Region zuständigen ordentliche Gericht.

17. Gültigkeit

Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ab 01. Oktober 2010 bis auf weiteres.